Bridge-Club Meckenheim
1984 e.V.
SATZUNG
Inhaltsverzeichnis
- 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 2: Zweck des Vereins
- 3: Selbstlose Tätigkeit
- 4: Mittelverwendung
- 5: Mitgliedschaft
- 6: Verbandsmitgliedschaft
- 7: Rechte der Mitglieder
- 8: Pflichten der Mitglieder
- 9: Beiträge
- 10: Beendigung der Mitgliedschaft
- 11: Gastspieler
- 12: Organe des Vereins
- 13: Mitgliederversammlung
- 14: Vorstandswahlen
- 15: Vorstand
- 16: Schlichtungsausschuss
- 17: Kassenprüfung
- 18: Satzungsänderungen
- 19: Ehrenamtlichkeit
- 20: Auflösung des Vereins
- 21: Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen „Bridge-Club Meckenheim 1984 e.V.“ Er hat seinen Sitz in 53340 Meckenheim, Markeeweg 14. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer:12341 beim Amtsgericht Bonn eingetragen. 1.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck des Vereins 2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Bridgesports in der Form des Turnierbridge nach den Regeln der World Bridge Federation (WBF) auf gemeinnütziger Grundlage. Die Verwirkli-chung dieses Zwecks erfolgt insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungs-, Lern- und, Spielmöglichkeiten sowie Turniere, die der Verein anbietet (Vereinsturniere). 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
|
§ 3 Selbstlose Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 4 Mittelverwendung 4.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. 4.2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 5 Mitgliedschaft 5.1 Mitglied kann jede natürliche Person werden. 5.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge. 5.3 Es gibt Erstmitglieder, Zweitmitglieder, Ruhende Mitglieder und Ehrenmitglieder. · Erstmitglieder zahlen die Verbandsbeiträge an den Verein. · Zweitmitglieder zahlen die Verbandsbeiträge an einen anderen Bridgeclub, sind aber auch Mitglied im Verein. · Ruhende Mitglieder sind Erst- oder Zweitmitglieder, die wegen längerer Abwesenheit oder Krankheit nicht regelmäßig am Spielbetrieb teilnehmen können. Der Vorstand kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Antrag der betreffenden Mitglieder feststellen. · Ehrenmitglieder haben sich um den Verein besonders verdient gemacht und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt. Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit. |
§ 6 Verbandsmitgliedschaft 6.1 Nach seiner Aufnahme, die vom Vorstand beim Präsidium des Deutschen Bridge Verbandes (DBV) und beim zuständigen Regionalverband Rhein-Ruhr (BVRR) zu beantragen ist, ist der Verein ein Mitgliedsverein des DBV. Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an. Er, sowie seine Mitglieder, verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen. Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein im Regionalverband (BVRR) des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die vorstehenden Regeln entsprechend. 6.2 Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses vor Vereinsrecht. |
§ 7 Rechte der Mitglieder 7.1 Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. 7.2 Jedes Mitglied hat das Recht, am Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen, an Veranstaltungen der anderen Mitgliedsvereine des BVRR sowie des DBV. Ggf. sind weitere dafür vorgegebene Bedingungen zu erfüllen. Die Mitglieder haben im Rahmen steuerlicher / gemeinnützigkeits-rechtlicher Vorgaben und vorbehaltlich § 4 Anspruch auf Leistungen des Vereins, die sich un-mittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können, vorbehalt-lich § 4 verlangen, dass die finanziellen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohl aller Mitglieder verwendet werden. § 8 Pflichten der Mitglieder 8.1 Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins, des BVRR und des DBV zu befolgen. Sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbar-keit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind. 8.2 Beim Spiel sind die international anerkannten und ggf. zusätzlich vom DBV für verbindlich erklärten Spielvorschriften anzuwenden. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und koope-rativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. |
§ 9 Beiträge 9.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind der Vereinsbeitrag und der an den DBV abzuführende Beitrag. Über die Höhe des Vereinsbeitrages bestimmt die Mitgliederver-sammlung. Die Beiträge der Verbände werden von den jeweiligen Verbänden festgelegt. Für Zweitmitglieder entfällt die Zahlung der Verbandsbeiträge. 9.2 Von den Mitgliedern sind die fälligen Beiträge zum 15. Januar des Geschäftsjahres zu entrich-ten. Dies hat grundsätzlich durch Abbuchung/Lastschrift zu geschehen. 9.3 Im Aufnahmejahr entrichten Neumitglieder den Vereinsbeitrag und die Verbandsbeiträge be-reits am Tag der Aufnahme anteilig für das Aufnahmequartal und die verbleibenden Quartale des Aufnahmejahres. 9.4 Ein Spielgeld wird für die Teilnahme am jeweiligen Spieltag erhoben; Gastspieler entrichten ein erhöhtes Spielgeld. Über die Höhe und den Anpassungsrahmen des Spielgeldes entscheidet die Mitgliederversammlung. Über den Anpassungszeitpunkt entscheidet der Vorstand. 9.5 Von den Mitgliedern kann, soweit dies zum Erhalt des Vereins erforderlich ist, nach Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage bis zur Höhe eines einfachen jährlichen Vereinsbei-trags gefordert werden. 9.6 Als Werbemaßnahme kann der Vorstand einen zeitweise reduzierten Vereinsbeitrag für neue Mitglieder festlegen. |
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft 10.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 10.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 10.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Verein schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§ 11 Gastspieler Jedes Mitglied kann Gastspieler zu Vereinsturnieren mitbringen. Mitglieder anderer Bridge-Vereine oder an Bridge interessierte Spieler können an Vereinsturnieren als Gastspieler teilnehmen. Gastspieler entrichten das festgesetzte Gastspielgeld. |
§ 12 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Schlichtungsausschuss. |
§ 13 Mitgliederversammlung 13.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennah-me der Berichte des Vorstands, Genehmigung des Haushaltes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Festsetzung des Spielgeldes und des Rahmens, innerhalb dessen der Vorstand eine Anpassung der Höhe festlegen kann, Festsetzung der jährlichen Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und Verwen-dung des Vermögens, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in abgelehnten Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 13.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. - Billigung des Protokolls über die letzte ordentliche Mitgliederversammlung - Tätigkeitsbericht des Vorstandes - Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht mit Entlastung des Vorstands - Neuwahl des Vorstandes - Neuwahl der Kassenprüfer. 13.3 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung spätesten 6 Wochen nach Antragseingang verpflichtet, wenn mindestens ein Achtel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand kann auch auf eigenen Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 13.4 Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (in Briefform, oder elektronisch per E-Mail, Fax etc.) und durch Aushang im Spiellokal unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 13.5 Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. |
§ 14 Vorstandswahlen Die Wahl der/des 1.Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder leitet die/der gewählte Vorsitzende. Die Wahl erfolgt bei nur einem Kandidaten durch Handaufheben. Gibt es mehrere Kandidaten für eine Position, erfolgt die Abstimmung geheim und schriftlich. Bei mehreren Kandidaten ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. |
§ 15 Vorstand 15.1 Der Vorstand besteht aus 15.2 Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. 15.3 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgaben, - zu leiten und - zu verwalten, 15.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
§16 Schlichtungsausschuss 16.1 Der Schlichtungsausschuss ist das Organ des Vereins in allen Schieds- und Disziplinarange-legenheiten sowie allen sportrechtlichen Fragen. Er ist zuständig für: 16.2 Der Schlichtungsausschuss kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden, er wird auf schriftlichen Antrag tätig. 16.3 Der Schlichtungsausschuss kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen: 16.4 Gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des BVRR eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen dort eingegangen sein. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen in sportrecht-lichen Angelegenheiten ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnier-ordnung des DBV. |
§ 17 Kassenprüfung 17.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Sie sind einzeln zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. 17.2 Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern/innen zu prüfen. Diese haben insbesondere festzustellen, ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist und die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haus-haltführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung verwendet wurden. Über das Ergebnis ist der Vorstand unverzüg-lich und die Mitglieder bei der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten. |
§ 18 Satzungsänderungen Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit beschei-nigt hat. Die Vorschrift des § 20 (Auflösung) bleibt davon unberührt. |
§ 19 Ehrenamtlichkeit Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen für den Verein werden erstattet. |
§ 20 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über das Vermögen. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat. |
§ 21 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung ist von der Mitgliederversammlung am 23.Januar 2018 in Meckenheim beschlossen worden. Sie tritt am 23.Januar.2018 in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltende Satzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Januar 2008. |